Rechtsanwältin Wiebke Poschmann
Rechtsanwältin Wiebke Poschmann

Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe kann für ein gerichtliches Verfahren bewilligt werden. Das bedeutet, dass die für meine Tätigkeit und das Verfahren entstehenden Kosten von der Staatskasse getragen werden. Unter Umständen müssen die genannten Kosten jedoch ganz oder teilweise in Raten von Ihnen zurückgezahlt werden, wenn sich Ihre persönlichen oder finanziellen Verhältnisse ändern.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird von mir mit Klageeinreichung ­bei Gericht gestellt. Von Ihnen benötige ich hierzu eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Das entsprechende Formular finden Sie hier: Prozesskostenhilfe-Erklärung.pdf


Mit der Erklärung sind dem Gericht Nachweise über Einkommen, Vermögen und Mietkosten zu überreichen. Sofern Sie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, reicht ein aktueller Bescheid.

Die Prozesskostenhilfe hat jedoch keinen Einfluss auf die Kosten, die gegebenenfalls dem Gegner zu erstatten sind, vor allem die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts. Wer den Prozess verliert, muss daher, auch wenn ihm/ihr Prozesskostenhilfe bewilligt war, in der Regel die Kosten des Gegners bezahlen.